Urteil Vertragsgemäßer Gebrauch
Schlagworte
Vertragsgemäßer Gebrauch; Begriff des Warmwasserbereiters; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Bad; Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; vertragsmäßiger Gebrauch; Türspion; Klingelleitung; Instandhaltungskosten; Durchlauferhitzer
Leitsatz
1. Baut sich der Mieter einen Türspion ein und legt er sich eine zusätzliche Klingelleitung, so liegen derartige Maßnahmen als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen.
2. Auch ein Kohlebadeofen ist ein "besonderer Warmwasserbereiter" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 12. BMG.
3. Der Vermieter darf den Komfortzuschlag für das Bad nicht fordern, wenn der Mieter auf seine Kosten einen Kohlebadeofen durch einen elektrischen Durchlauferhitzer ersetzt hat und dafür auch instandhaltungspflichtig ist.
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