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Urteil Mietkaution im Altbau
Schlagworte
Mietkaution im Altbau; Sicherheitsleistung des Mieters; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Zweckbestimmung; Schlüsselpfand
Leitsatz
1. Auch eine nach Inkrafttreten des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes am 8. August 1982 geleistete Mietkaution für preisgebundenen Altbauwohnraum ist rückforderbar, wenn nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, daß sie nur Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern bestimmt ist.
2. Die Forderung eines Schlüsselpfandes ist bei preisgebundenen Altbauwohnungen unzulässig.
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