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Urteil Komfortzuschlag nach Auswechslung von Sanitärgegenständen
Schlagworte
Komfortzuschlag nach Auswechslung von Sanitärgegenständen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Mieterhöhung; Bad, erstmalige Einrichtung; Sanitärgegenstände; Kohlebadeofen; Durchlauferhitzer; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen des Komfortzuschlages für ein Bad.
2. Der Erhebung des Komfortzuschlages steht es nicht entgegen, daß für die Auswechslung von Sanitärgegenständen und für das Ersetzen des Kohlebadeofens durch einen Durchlauferhitzer ein Wertverbesserungszuschlag zu zahlen ist.
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