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Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Beginn/der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG; Betriebskosten/Bekanntwerden erhöhter; erhöhte/Betriebskosten Frist/des § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG; Vorschüsse/auf Heizkosten
Leitsatz
1. Der Vermieter kann Heizkostenvorschüsse nach Abschluß der Abrechnungsperiode nur noch durch die Heizkostenabrechnung fordern.
2. Der Vermieter einer Sozialwohnung muß über die geleisteten Vorschüsse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode abrechnen, um nicht von einer Nachforderung ausgeschlossen zu werden.
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