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Urteil Bad/im Sinne von § 2 XII. BMG
Schlagworte
Bad/im Sinne von § 2 XII. BMG; besonderer/Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Komfortzuschlag; Warmwasserbereiter/"besonderer" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG
Leitsatz
Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 XII. BMG ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Bad nur mit einem Kohlebadeofen ausgestattet ist, da auch dieser ein besonderer Warmwasserbereiter im Sinne des Gesetzes ist.
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