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  1. III ZR 44/06 - Hinweispflicht für Anlageberater; Beratungspflichten bei Immobilienfonds
    Leitsatz: Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, daß die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
    BGH
    18.01.2007
  2. XI ZB 26/07 - Grauer Kapitalmarkt; Musterfeststellungsverfahren; Kapitalanlagebetrug; Prospekthaftung; Immobilienfonds; Sanierungsvereinbarung; Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    Leitsatz: a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten sogenannten "Grauen Kapitalmarktes" können Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation. c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Feststellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher. d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.
    BGH
    10.06.2008
  3. VIII ZR 242/10 - Keine übertriebenen Anforderungen an Ankündigung der Modernisierung und Klageantrag auf Duldung; Bruchteilsgemeinschaft
    Leitsatz: a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden. b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden. c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.
    BGH
    28.09.2011
  4. XII ZR 241/03 - Zweifel bei der Auslegung von vorformulierten Verlängerungs- und Optionsklauseln im Geschäftsraummietvertrag des Mieters
    Leitsatz: Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.
    BGH
    14.12.2005
  5. IX ZR 242/97 - Keine isolierte Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen Notar
    Leitsatz: a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
    BGH
    19.03.1998
  6. III ZR 289/06 - Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung; Wasserrohrbruch; Wasserleitung auf Privatgrundstücken; Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse; Bruch der Anschlussleitung; Ersatz der Reparaturkosten; Hausanschluss; Verteilungsnetz
    Leitsatz: a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
    BGH
    01.02.2007
  7. VIII ZR 154/04 - Temporärer Kündigungsausschluß durch Formularklausel bei Staffelmietvereinbarung
    Leitsatz: Ein einseitiger - formularmäßig erklärter - Kündigungsausschluß zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn er zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung beträgt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    23.11.2005
  8. I ZR 38/17 - Makler kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei branchenüblichen Serviceleistungen
    Leitsatz: 1. Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder - wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt - sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03, NJW 2004, 286, 287). 2. Ein Makler ist nicht Gehilfe des Verwalters und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er lediglich branchenüblichen Serviceleistungen wie Wohnungsübergabe erbringt. 3. Ein Makler ist nicht mit dem Verwalter wirtschaftlich verflochten und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsführer der Makler GmbH zugleich Prokurist der Hausverwaltung ist und ein anderer Geschäftsführer der Makler GmbH mit der Geschäftsführerin der Hausverwaltung verheiratet ist, aber nicht mit der Vermittlung beauftragt war, so dass eine Interessenkollision ausscheidet. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
    BGH
    22.02.2018
  9. VIII ZB 46/19 - Rechtsweg aus Kostenübernahmeerklärungen des Sozialhilfeträgers zwecks Unterbringung von Obdachlosen, Natur des Rechtsverhältnisses als maßgebliche Beurteilungsgrundlage
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    05.08.2020
  10. VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen Leistungsträgern
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    09.02.2021