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  1. 1 VA 23/18 - Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte Masse
    Leitsatz: Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.
    KG
    30.01.2019
  2. XII ZR 241/03 - Zweifel bei der Auslegung von vorformulierten Verlängerungs- und Optionsklauseln im Geschäftsraummietvertrag des Mieters
    Leitsatz: Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.
    BGH
    14.12.2005
  3. VIII ZR 154/04 - Temporärer Kündigungsausschluß durch Formularklausel bei Staffelmietvereinbarung
    Leitsatz: Ein einseitiger - formularmäßig erklärter - Kündigungsausschluß zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn er zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung beträgt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    23.11.2005
  4. 4 RE-Miet 1/93 - Verlängerungsfiktion; Formular-Wohnungsmietvertrag; Formularklausel; Verlängerung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular-Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen: Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.
    OLG Schleswig
    27.03.1995
  5. BVerwG 3 C 30.04 - Entschädigungsbemessung; Einheitswert; Bemessungsgrundlage; Hilfswert; Bewertungszeitpunkt
    Leitsatz: Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist auch dann gemäß § 3 Abs. 1 EntschG aus dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zu ermitteln, wenn vor dem Bewertungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen des Grundstücks bei der Einheitswertfestsetzung unberücksichtigt geblieben sind, es sei denn, die Festsetzung erweist sich deshalb als nichtig. Für die Berechnung eines Hilfswertes in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 EntschG ist in diesem Fall kein Raum.
    BVerwG
    09.06.2005
  6. IV ZR 6/04 - Restitutionsbescheid; Tatbestandswirkung; Währungsstatut für wiedereingetragene Hypothek eines Westgläubigers
    Leitsatz: 1. Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfaßt nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. 2. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden Maßnahme nicht erfaßt wurde.
    BGH
    22.03.2006
  7. XI ZB 26/07 - Grauer Kapitalmarkt; Musterfeststellungsverfahren; Kapitalanlagebetrug; Prospekthaftung; Immobilienfonds; Sanierungsvereinbarung; Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    Leitsatz: a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten sogenannten "Grauen Kapitalmarktes" können Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation. c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Feststellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher. d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.
    BGH
    10.06.2008
  8. VIII ZR 242/10 - Keine übertriebenen Anforderungen an Ankündigung der Modernisierung und Klageantrag auf Duldung; Bruchteilsgemeinschaft
    Leitsatz: a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden. b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden. c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.
    BGH
    28.09.2011
  9. I ZR 38/17 - Makler kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei branchenüblichen Serviceleistungen
    Leitsatz: 1. Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder - wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt - sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03, NJW 2004, 286, 287). 2. Ein Makler ist nicht Gehilfe des Verwalters und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er lediglich branchenüblichen Serviceleistungen wie Wohnungsübergabe erbringt. 3. Ein Makler ist nicht mit dem Verwalter wirtschaftlich verflochten und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsführer der Makler GmbH zugleich Prokurist der Hausverwaltung ist und ein anderer Geschäftsführer der Makler GmbH mit der Geschäftsführerin der Hausverwaltung verheiratet ist, aber nicht mit der Vermittlung beauftragt war, so dass eine Interessenkollision ausscheidet. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
    BGH
    22.02.2018
  10. 8 U 94/15 - Kein eigener Räumungsanspruch gegen ausgeschiedenen früheren Eigentümer, Hausverbot nach Entzug des Wohnungseigentums
    Leitsatz: Aus den §§ 18, 19 WEG folgt auch dann kein eigener Räumungs- und Herausgabeanspruch der Miteigentümer gegen den nach Veräußerung ausgeschiedenen früheren Eigentümer, wenn der Besitz des ursprünglichen Eigentümers die Ursache der Störung war.
    KG
    10.09.2015