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19 C 277/17 - Mietpreisbremse und Abtretung an InkassounternehmenLeitsatz: Macht ein Inkassounternehmen aufgrund abgetretener Ansprüche des Mieters Auskunft und Zahlung wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend, liegt nicht nur eine Inkassotätigkeit vor, sondern eine unzulässige selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg04.04.2018
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5 U 1323/17 - Kautionszahlung nach MietvertragsendeLeitsatz: ...Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag...OLG Koblenz09.04.2018
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10 C 146/17 - Unwirksame Forderungsabtretung an InkassounternehmenDer Fall: ...Mietkaution sowie Freistellung von anfallenden...AG Tempelhof-Kreuzberg23.05.2018
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65 S 70/18 - Verstoß gegen die Mietpreisbremse und Abtretung an Inkassounternehmen, keine unzulässige RechtsdienstleistungLeitsatz: 1. Die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung durch Inkassounternehmen umfasst zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung sowie alle Maßnahmen, die auf Geltendmachung der Forderung gerichtet sind. 2. Die Tätigkeit einer Inkasso GmbH mit zwei Rechtsanwälten als Geschäftsführer zur Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die „Mietpreisbremse“ verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin20.06.2018
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XII ZR 79/17 - Schadensersatzanspruch gegen Mieter ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung nach Beendigung des MietverhältnissesDer Fall: ...widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution...BGH27.06.2018
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67 S 157/18 - Abtretung von Mietpreisbremsen-Ansprüchen an InkassodienstleisterUrteil: ...Mietkaution“, soweit diese die von ihr bereits im...LG Berlin26.07.2018
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8 U 118/17 - Obdachlosenbeherbergung als gewerbliche ZimmervermietungDer Fall: ..., verrechnet die Mietkaution mit Ansprüchen auf...KG20.08.2018
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VIII ZR 92/17 - Kaution: Ausschluss der Verzinsungspflicht vor dem 1. Januar 1983Der Fall: ...… und eine Mietkaution in Höhe von 500 DM...BGH21.08.2018
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65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterLeitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)LG Berlin22.08.2018
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IV AR(VZ) 1/18 - Beschwerdebefugnis gegen Annahmeanordnung, MietkautionSchlagworte: ...Annahmeanordnung, Mietkaution...BGH10.10.2018