Urteil Einbeziehung von Hobbyräumen außerhalb der Wohnung in die Wohnfläche, Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag des Mietendeckels
Schlagworte
Einbeziehung von Hobbyräumen außerhalb der Wohnung in die Wohnfläche, Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag des Mietendeckels
Leitsätze
1. Außerhalb der Wohnung gelegene Räume im Untergeschoss können, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften als Wohnräume nicht (bau-) genehmigungsfähig wären, bei der Wohnflächenermittlung zu berücksichtigen sein, wenn sie durch ausdrücklich im Mietvertrag getroffene Vereinbarung als Hobbyräume mitvermietet und ihre Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen worden sind; inwieweit sich die Lage solcher Hobbyräume, ihre lichte Höhe oder ihre Ausstattung wohnwertmindernd auswirken, ist im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu bewerten.
2. Für deutlich vor dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 (Stichtag des Berliner Mietendeckels) zugegangene Mieterhöhungsverlangen ist für die Beantwortung der Frage, ob sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG fallen oder nicht, nicht danach zu differenzieren, ob die Vertragsänderung durch Zustimmung des Mieters oder durch Verurteilung zur Zustimmung zustande kommt.
(Leitsätze der Redaktion)
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