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Urteil „Deutlich“ vor dem 18. Juni 2019 zugegangene Mieterhöhungsverlangen mit nach diesem Datum liegendem Wirkungszeitpunkt, Duschen im Sitzen als Duschmöglichkeit nach Berliner Mietspiegel


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„Deutlich“ vor dem 18. Juni 2019 zugegangene Mieterhöhungsverlangen mit nach diesem Datum liegendem Wirkungszeitpunkt, Duschen im Sitzen als Duschmöglichkeit nach Berliner Mietspiegel

Leitsätze

1. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ist seinem Sinn und Zweck nach dahin auszulegen, dass das darin geregelte Verbot auch solche Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB nicht erfasst, die (deutlich) vor dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 zugegangen sind und die Miethöhe (gemäß § 558b Abs. 1 BGB) erst zu einem nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt ändern.

2. Das Duschen in der Badewanne (gegebenenfalls im Sitzen bei Fehlen einer Duschabtrennung) kann - wie sich aus dem weiteren Negativ-Merkmal Bad ohne separate Duschmöglichkeit ergibt - nicht dem Fehlen einer Duschmöglichkeit gleichgesetzt werden.

3. Der Vermieter muss zur Erfüllung des Orientierungsmerkmals „Abschließbarer leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück (ausreichend dimensioniert)“ der Merkmalgruppe 4 in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht proportional zur Anzahl der Bewohner/Mietparteien und unabhängig vom konkreten (wenngleich durchaus Veränderungen unterliegenden) Bedarf eine bestimmte Zahl von Fahrradabstellplätzen vorhalten.

4. Macht der Vermieter das wohnwerterhöhende Merkmal der besonders ruhigen Lage (Wohnumfeld, Merkmalgruppe 5) geltend, reicht es nicht aus, die Geräuschentwicklung durch Kopfsteinpflaster und (erst recht nicht) die Belastung durch Fluglärm bei einer Wohnung im Einflugbereich des Flughafens Tegel zu bestreiten.

(Leitsätze der Redaktion)

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