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  1. X ZR 65/14 - Formmangel, Schenkungsvertrag
    Leitsatz: Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.
    BGH
    28.06.2016
  2. XII ZB 684/14 - Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte Abschrift
    Leitsatz: Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).
    BGH
    27.01.2016
  3. I ZB 74/15 - Nachbesserung einer Vermögensauskunft, Erstattungsforderung für Betriebs- und Heizkosten, JobCenter, Sozialhilfeträger
    Leitsatz: Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.
    BGH
    03.03.2016
  4. V ZR 258/15 - Zurückweisung der Berufung, Teilzulassung der Revision
    Leitsatz: 1. Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.2. Auch gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Revision beschränkt auf die Höhe des Anspruchs zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit durch den Tatrichter in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Dass er einheitlich entschieden hat, ist dafür, wie auch sonst, unerheblich. 3. Kommt eine solche Teilzulassung der Revision in Betracht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufheben und den Rechtsstreit nur insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen.
    BGH
    14.07.2016
  5. VII ZR 17/14 - Nichtzulassungsbeschwerde, Hauptantrag, Hilfsantrag, Berufung
    Leitsatz: Werden Haupt- und Hilfsantrag in erster Instanz abgewiesen, und hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, ist die Abweisung des Hilfsantrags ohne Weiteres gegenstandslos. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig von dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zulässig, wenn und soweit das Berufungsgericht eine Berufung teilweise verworfen hat.
    BGH
    13.09.2016
  6. II ZB 29/14 - Streitwert für Auskunft über Jahresabschlüsse, Vorlage von Abschriften der vorhandenen Abschlüsse sowie Einsicht in Bücher und Bilanzen
    Leitsatz: 1. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person bemisst sich gemäß §§ 2, 3 ZPO nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten; der eigene Zeitaufwand des zur Auskunftserteilung Verurteilten ist entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Zeugen mit 21 € je Stunde zu bewerten. 2. Zur Frage, wann die Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwangsläufig mit Fremdkosten verbunden ist. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    19.04.2016
  7. VIII ZR 93/15 - Angabe der Gesamtkosten bei Vorwegabzug nicht erforderlich
    Leitsatz: 1. Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. m.w.N.).
    BGH
    20.01.2016
  8. VII ZR 271/14 - Drittschadensliquidation bei Inanspruchnahme eines Architekten auf vom Pächter des Auftraggebers getragene Mangelbeseitigungskosten
    Leitsatz: Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.
    BGH
    14.01.2016
  9. VIII ZR 152/15 - Unklarheitenregel für Auslegung von AGB, vertragliche Abrechnungsfrist für Heizkosten, Ausschlussfrist für Nachforderungen bei verspäteter Abrechnung von Betriebskosten
    Leitsatz: a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, GE 2012, 889 = NJW 2012, 2270 Rn. 28 m.w.N.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, GE 2015, 116 = WuM 2015, 80 Rn. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO. m.w.N.; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO.; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16). b) Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“, ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.
    BGH
    20.01.2016
  10. VIII ZR 33/15 - Kosten der Gartenpflege für öffentlich genutzte Garten- oder Parkflächen, Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen, Hundekot
    Leitsatz: 1. Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden. 2. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, GE 2010, 333 = NZM 2010, 274 Rn. 24).
    BGH
    10.02.2016