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14 C 179/15 - Berufung auf Mietgutachten als unzulässiger AusforschungsbeweisLeitsatz: Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel und bezieht sich im Zustimmungsprozess ohne weiteren Vortrag nur auf Sachverständigengutachten, weil der Mietspiegel nicht qualifiziert sei, stellt das einen Antrag auf unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachzugehen ist. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick23.02.2016
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13 C 203/15 - Unwirksames Mieterhöhungsverlangen trotz Bezugnahme auf MietspiegelLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen, das mit dem Mietspiegel begründet wird mit dem Zusatz, der Mietspiegel sei nicht qualifiziert, ist formell unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick17.03.2016
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6 C 14/16 - Spanneneinordnung, Orientierungshilfe Mietspiegel 2015, gepflegte Müllstandsfläche, stark vernachlässigte Umgebung, Verkehrslärmbelastung, repräsentativer EingangsbereichLeitsatz: Eine gepflegte Müllstandsfläche erfordert keine Überdachung und dann keine separate Abschließbarkeit, wenn sie nur den Mietern zugänglich ist, weil auf das Grundstück nur Inhaber des Haustürschlüssels kommen. Ein repräsentativer Eingangsbereich liegt dann vor, wenn er großzügig ist, an der gewölbten Decke mit Stuckkassetten verziert und an den Wänden der Aufgänge gefliest ist. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick25.05.2016
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14 C 181/15 - Mieterhöhungsverlangen, Orientierungshilfe: Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand, schlechter Instandhaltungszustand, Hauseingangstür nicht abschließbar, Küche: keine SpüleLeitsatz: 1. Gehört laut Mietvertrag eine Spüle zur Wohnungsausstattung, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Mietvertrages dafür, dass das wohnwertmindernde Merkmal „keine Spüle“ nicht verwirklicht ist.2. Eine etwaige „Vermüllung“ des Treppenhauses durch mieterseits abgestellte Gegenstände führt weder zum Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand“ noch zum Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals „schlechter Instandhaltungszustand (z. B. dauernde Durchfeuchtung des Mauerwerks - auch Keller -, große Putzschäden, erhebliche Schäden an der Dacheindeckung)“ - bei diesen Negativmerkmalen geht es nur um die Bausubstanz.3. Eine etwaige Nichtabschließbarkeit der Tür zum Aufgang des Hinterhauses würde nicht das wohnwertmindernde Merkmal „Hauseingangstür nicht abschließbar“ begründen. Mit „Hauseingangstür“ im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 ist nur die Zutrittsmöglichkeit von der Straße gemeint. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Köpenick02.02.2016
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3 C 97/15 - Berliner Mietspiegel nur zur Begründung, nicht als Beweismittel für Mieterhöhung bei Substandardwohnungen, OfenheizungswohnungLeitsatz: Für eine Wohnung mit Ofenheizung kann zwar der Berliner Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden; als Beweismittel im Prozess ist er jedoch ungeeignet. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick17.05.2016
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2 C 258/15 - Unkonkretes MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Lässt das Mieterhöhungsverlangen nicht konkret erkennen, dass eine Überschreitung der ortsüblichen Miete nicht vorliegt, ist eine Zustimmungsklage ohne weitere Beweiserhebung als unbegründet abzuweisen. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick09.02.2016
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206 C 29/16 - Keine Unterbrechung des Verfahrens auf Herausgabe einer Wohnung durch InsolvenzeröffnungLeitsatz: Ein Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung aus einem Wohnraummietverhältnis wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters unterbrochen, nicht jedoch ein Klageverfahren (auch) auf Herausgabe, da der Insolvenzverwalter nicht Besitzer der Wohnung ist, sondern der Mieter. (Leitsatz der Redaktion)AG Köln29.07.2016
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202 C 3/16 - Mieterhöhungserklärung nach § 558 BGB löst kein Widerrufsrecht ausLeitsatz: Verlangt ein Vermieter, der Unternehmer ist, in Textform vom Wohnungsmieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung, und stimmt der Mieter ausdrücklich oder konkludent zu, so handelt es sich nicht um ein widerrufliches Fernabsatzgeschäft, weil allein ein Briefwechsel über eine Mieterhöhung weder nach teleologischen noch nach grammatikalischen Gesichtspunkten in den Anwendungsbereich i.S.d. § 312b I 1 BGB fällt. Zur Annahme eines Fernabsatzgeschäftes bedarf es zusätzlicher Anforderungen, wie z. B. dem Umstand, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt; die normale - schriftliche - Korrespondenz mit einem Vertragspartner stellt kein solches Dienstleistungssystem dar. (Leitsätze der Redaktion)AG Gelsenkirchen27.04.2016
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25 C 639/15 - Branchenübliche Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers nicht provisionsschädlichLeitsatz: 1. Branchenübliche Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers stellen keine provisionsschädliche Verwaltungstätigkeit von einigem Gewicht und einiger Dauer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes dar.2. Zu den branchenüblichen Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers zählen die Wohnungs- und Schlüsselübergabe, die Feststellung der Ausstattung, die Zählerstände und noch zu beseitigende Mängel, Entgegennahme der ersten Monatsmiete, Weiterleitung der Kaution, Ausfüllen der Formularmietverträge, Anfertigung von Übergabeprotokollen oder Organisierung von Renovierungsarbeiten.3. Ein mietfreies Büro im Objekt des Vermieters und eine Provisionsrückvergütung („Kick-Box“) an den Vermieter oder Hausverwalter können eine enge Verflechtung indizieren. (Leitsätze der Redaktion)AG Frankfurt (Oder)24.02.2016
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28 C 41/16 - Ermächtigung zur KündigungLeitsatz: Eine vor Eigentumsübergang erteilte Ermächtigung berechtigt den künftigen Erwerber nicht zur Verwertungskündigung. (Leitsatz der Redaktion)AG Düsseldorf29.07.2016