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Urteil Zulassungsgründe für jeden Streitgegenstand darzulegen
Schlagworte
Zulassungsgründe für jeden Streitgegenstand darzulegen
Leitsätze
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) setzt neben der Beschwer von mehr als 20.000 € auch voraus, dass Zulassungsgründe (§ 543 ZPO) vorliegen.
2. Bei mehreren Streitgegenständen muss der Zulassungsgrund für jeden abtrennbaren Teil dargelegt werden; eine Beschwer von mehr als 20.000 € insgesamt reicht nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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