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Urteil Zulassungsgründe für jeden Streitgegenstand darzulegen


Schlagworte

Zulassungsgründe für jeden Streitgegenstand darzulegen

Leitsätze

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) setzt neben der Beschwer von mehr als 20.000 € auch voraus, dass Zulassungsgründe (§ 543 ZPO) vorliegen.

2. Bei mehreren Streitgegenständen muss der Zulassungsgrund für jeden abtrennbaren Teil dargelegt werden; eine Beschwer von mehr als 20.000 € insgesamt reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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