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Urteil Wirksame Abwälzung der Betriebskosten ohne Aufschlüsselung
Schlagworte
Wirksame Abwälzung der Betriebskosten ohne Aufschlüsselung
Leitsatz
In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskoten“ zu tragen hat; damit sind auch ohne weitere Ausführungen sämtliche Betreibskoten nach der BetriebskostenumlageVO erfasst. Ob Betriebskosten abgerechnet werden oder eine Pauschale vereinbart ist, ist insoweit nicht von Bedeutung.
(Leitsatz der Redaktion)
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