Urteil Verjährung, Herausgabeanspruch NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde
Schlagworte
Verjährung, Herausgabeanspruch NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde
Leitsätze
1. Herausgabeansprüche nach bürgerlichem Recht wegen im Dritten Reich verfolgungsbedingt abhanden gekommener Sachen verjähren in 30 Jahren seit Abhandenkommen.
2. Das Versteckthalten der Sache, deren Herausgabe der Eigentümer begehrt, begründet nicht Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu begründen.
3. Eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriften des BGB dahingehend, dass deren Sinn und Zweck im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts, die Nicht-Anwendung der Verjährungsvorschriften bzw. für den Beginn des Laufs der Verjährung Kenntnis des Herausgabeanspruchs gebiete, ist nicht vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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