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Urteil Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform

Leitsätze

1. Die gerichtliche Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung von Maßnahmen der Bodenreform, deren Strafcharakter nicht nachgewiesen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Die in § 1 Abs. 5 StrRehaG vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf außergerichtliche Strafmaßnahmen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

3. Eine Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, den Gesetzgeber zu verpflichten, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG um Maßnahmen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus durch Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen zu erweitern, ist unzulässig. 

(Leitsätze der Redaktion)

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