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Urteil Verbrauchervertrag, Annahme eines erloschenen formnichtigen Angebotes für beurkundungsbedürftigen Vertrag führt nicht zur Heilung durch Grundbucheintragung


Schlagworte

Verbrauchervertrag, Annahme eines erloschenen formnichtigen Angebotes für beurkundungsbedürftigen Vertrag führt nicht zur Heilung durch Grundbucheintragung

Leitsätze

a) Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.

b) Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.

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