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Urteil Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung


Schlagworte

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung

Leitsätze

1. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen.

2. Auch die Rechtssetzung durch die Exekutive in Form von Rechtsverordnungen wurde in die Rechtsschutzgarantie einbezogen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume die Rechtskontrolle durch die Fachgerichte einschränken.

3. Sollte der Verordnungsgeber wegen der in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegten Differenzierung zwischen der Gemeinde insgesamt und Teilen von ihr verpflichtet gewesen sein, nach einzelnen Stadtbezirken zu differenzieren und keine „Globalausweisung“ des gesamten Stadtgebiets vorzunehmen, muss der Beschwerdeführende dargelegen, dass die in seinem Eigentum befindliche Wohnung von einer differenzierten Gebietsausweisung profitiert hätte.

(Leitsätze der Redaktion)

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