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Urteil Unternehmen, Enteignung, Entschädigung, Anspruchsverpflichteter, Zuordnungsempfänger, weggeschwommene Vermögenswerte, DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz


Schlagworte

Unternehmen, Enteignung, Entschädigung, Anspruchsverpflichteter, Zuordnungsempfänger, weggeschwommene Vermögenswerte, DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz

Leitsatz

Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.

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