Urteil Umlage verursachungsabhängiger/verbrauchsabhängiger Betriebskosten mit einem Fixanteil, Kosten der Müllabfuhr, wiederholte Änderung des Abrechnungsmaßstabes
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Umlage verursachungsabhängiger/verbrauchsabhängiger Betriebskosten mit einem Fixanteil, Kosten der Müllabfuhr, wiederholte Änderung des Abrechnungsmaßstabes
Leitsatz
1. § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, GE 2010, 1615 = NJW 2010, 3645). Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen.
2. Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.
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