Urteil Übernahme der Erwerbsnebenkosten als Leistung des Verkäufers, Berücksichtigung bei Prüfung der Sittenwidrigkeit
Schlagworte
Übernahme der Erwerbsnebenkosten als Leistung des Verkäufers, Berücksichtigung bei Prüfung der Sittenwidrigkeit
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob bei einem Immobilienkaufvertrag ein auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die von dem Verkäufer übernommenen, üblicherweise von dem Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung abzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352, 2353; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 Rn. 38; Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 24).
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