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Urteil Terminverlegung zur Zuschlagsentscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren nur aus zwingenden Gründen


Schlagworte

Terminverlegung zur Zuschlagsentscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren nur aus zwingenden Gründen

Leitsatz

Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.

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