Urteil Schreibfehler und nicht abrechenbare Kosten in Betriebskostenabrechnung, Rechnungsdaten, Steuernummer, Erläuterung des Verteilungsmaßstabes nicht zwingend, Graffitibeseitigung, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Schlagworte
Schreibfehler und nicht abrechenbare Kosten in Betriebskostenabrechnung, Rechnungsdaten, Steuernummer, Erläuterung des Verteilungsmaßstabes nicht zwingend, Graffitibeseitigung, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil sie nicht abrechenbare Positionen enthält, Rechnungsdaten aufgrund offensichtlicher Schreibfehler falsch angegeben wurden oder Rundungsdifferenzen enthalten sind.
2. Zur formellen Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bedarf es weder Rechnungsdaten noch der Angabe der Steuernummer und auch nicht der Erläuterung der jeweiligen Rechnung.
3. Die Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.
4. Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti stellen keine Betriebskosten dar.
5. Ist es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, Wertstoff- und Papiertonnen zusätzlich aufzustellen, ist der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit zur Reduzierung des kostenpflichtigen Restmülls Gebrauch zu machen, widrigenfalls verstößt er gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
(Leitsätze der Redaktion)
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