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Urteil Räumungsschutz für Untermieter


Schlagworte

Räumungsschutz für Untermieter

Leitsätze

1. Legt der Schuldner im Räumungsschutzverfahren ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung vor, aus dem sich nicht ergibt, dass bei Räumung akute Lebensgefahr besteht, hat das Vollstreckungsgericht darauf hinzuweisen, um dem Schuldner Möglichkeit zur Ergänzung zu geben.

2. Droht bei sofortiger Räumung eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, ist auch einem Besitzer der Mietsache, gegen den im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 940 a ZPO Räumung angeordnet worden ist, ein befristeter Räumungsschutz zu gewähren.

(Leitsätze der Redaktion)

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