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Urteil Prozesskostenhilfe im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Kosten einer Anhörungsrüge im Rehabilitierungsverfahren


Schlagworte

Prozesskostenhilfe im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Kosten einer Anhörungsrüge im Rehabilitierungsverfahren

Leitsätze

1. Eine Verletzung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit liegt vor, wenn die Fachgerichte das Tatbestandsmerkmal der „Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 ZPO) so auslegen, dass der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab gemacht wird.

2. Die Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist kostenfrei.

3. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte für die grobe Unverhältnismäßigkeit einer Heimeinweisung zu ihrem Anlass (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG) vor, wenn die Einweisung lediglich mit - nicht näher spezifizierten - „groben Disziplinarverstößen“, einer „unzureichenden Lernbereitschaft“, einem „unbeherrschten Auftreten“ und einer Außenseiterstellung im „Klassenkollektiv“ begründet wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

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