Urteil Provisionsvereinbarung mit Verbraucher
Schlagworte
Provisionsvereinbarung mit Verbraucher
Leitsätze
1. Aus der Angabe des ausgeübten Berufs in einem Vertrag ergibt sich nicht zwingend, dass der Unterzeichnende nicht als Verbraucher handelt. Wichtig ist, ob objektive Anhaltspunkte für die Verbraucherstellung sprechen.
2. Der Privatkunde muss eine Vergütungspflichtigkeit der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für ihn, den Kunden, nicht erwarten, weil dieser üblicherweise seine Vergütung in Form von Provisionen von der Versicherung erhält.
3. Eine zusätzliche Provisionsvereinbarung mit einem Verbraucher unterliegt der strengen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 3 BGB.
(Leitsätze der Redaktion)
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