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Urteil Nicht glaubhafte Angaben zum Beschwerdewert für beabsichtigte Revision


Schlagworte

Nicht glaubhafte Angaben zum Beschwerdewert für beabsichtigte Revision

Leitsatz

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn die dafür maßgeblichen Kosten der Sanierung im Klageantrag mit wesentlich geringeren Beträgen in Ansatz gebracht wurden, während in den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Angeboten ohne nähere Erläuterung für dieselben Arbeiten die Einheitspreise teilweise verdoppelt oder gar verdreifacht angesetzt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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