Urteil Nachzahlung von Grundsteuer, Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zur Forderungsabwehr
Schlagworte
Nachzahlung von Grundsteuer, Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zur Forderungsabwehr
Leitsätze
1. Enthält ein Mietvertrag für die Abwälzung von Betriebskosten keinen Hinweis auf die Betriebskostenverordnung oder die Anlage 3 zu § 27 II. BV, sondern stattdessen eine Einzelaufzählung von Betriebskosten, so sind nicht aufgezählte Betriebskostenarten (hier: Grundsteuer) nicht umlagefähig.
2. Hat der Mieter Betriebskosten, deren Umlagefähigkeit nicht vereinbart war, über Jahre hinweg dennoch gezahlt, führt die Zahlung für sich alleine nicht zu einer (konkludenten) Vertragsänderung.
3. Macht der Vermieter eine unberechtigte Forderung aus dem Mietvertrag geltend, liegt darin eine Vertragsverletzung, wenn die Forderung gleichzeitig mit der Drohung verbunden ist, den Arbeitgeber des Mieters zu informieren; in diesem Fall hat der Vermieter auch die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung zur Forderungsabwehr zu tragen.
(Leitsätze der Redaktion)
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