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Urteil Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
Schlagworte
Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
Leitsatz
Es besteht kein regelmäßiger Anspruch auf mündliche Anhörung im Rehabilitierungsverfahren. Vielmehr bestimmt das Rehabilitierungsgericht den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG).
(Leitsatz der Redaktion)
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