Urteil Mietvertragliche Obhutspflicht des Mieters, äquivalente Kausalität zwischen Obhutspflichtverletzung und haftungsbegründendem Tatbestand
Schlagworte
Mietvertragliche Obhutspflicht des Mieters, äquivalente Kausalität zwischen Obhutspflichtverletzung und haftungsbegründendem Tatbestand
Leitsätze
a) Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
b) Zwischen der Pflichtverletzung des Mieters - Aufbewahrung von Drogen in der Wohnung - und der Beschädigung der Eingangstür zur Wohnung durch Polizeibeamte im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht keine äquivalente Kausalität.
(Leitsatz zu b] von der Redaktion)
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