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Urteil Mietkostenzuschuss für Vorstandsvorsitzenden, Missbrauch der Vertretungsmacht bei Vergütungsvereinbarung


Schlagworte

Mietkostenzuschuss für Vorstandsvorsitzenden, Missbrauch der Vertretungsmacht bei Vergütungsvereinbarung

Leitsätze

1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht an eine zwischen ihrem Vorstandsvorsitzenden und ihrem zuständigen Vertretungsorgan getroffene Vereinbarung über einen nachträglichen „Mietkostenzuschuss" zugunsten des Vorstandsvorsitzenden gebunden, wenn das Vertretungsorgan seine Vertretungsmacht beim Abschluss der Vereinbarung offensichtlich missbraucht hat.

2. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

3. Einem Rückzahlungsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen die Kondiktionssperren der §§ 814 Abs. 1 Alt. 1, 817 Satz 2 BGB insoweit nicht entgegen, da ihr weder das Verhalten noch die Kenntnis ihres evident rechtsmissbräuchlich handelnden Vertretungsorgans gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind.

4. Der ohne Rechtsgrund bereicherte Vorstandsvorsitzende kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für einen Kondiktionsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Vertretungsorgans in Gang gesetzt wurde.

5. Auch auf den Ablauf vertraglicher Ausschlussfristen kann sich der Vorstandsvorsitzende gegenüber Kondiktionsansprüchen der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 242 BGB zumindest dann nicht berufen, wenn er seinen rechtsgrundlosen Leistungsempfang nicht rechtzeitig vor Fristablauf offengelegt hat.

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