Urteil Mieterhöhungsverlangen, Spanneneinordnung nach Mietspiegel 2015, Doppelfensterverglasung, villenartige Mehrfamilienhäuser im Wohnumfeld, Verkehrsbelastung
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen, Spanneneinordnung nach Mietspiegel 2015, Doppelfensterverglasung, villenartige Mehrfamilienhäuser im Wohnumfeld, Verkehrsbelastung
Leitsätze
1. Bei Holzkastendoppelfenstern handelt es sich nicht um eine „Einfachverglasung“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015.
2. Weder ein mieterseits behauptetes Grundrauschen von einer Autobahn noch mieterseits behauptete Geräusche von einer Bahnstrecke bei geöffnetem Fenster erfüllen das wohnwertmindernde Merkmal „Lage der Wohnung an einer Straße oder Schienenstrecke mit hoher Verkehrsbelastung“.
3. Eine Straße in Berlin-Nikolassee liegt zwar nicht in einer „bevorzugten Citylage“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015, aber in einer Umgebung, die von „villenartigen Mehrfamilienhäusern“ geprägt ist, was ein Positivmerkmal darstellt.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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