Urteil Laufzeitunabhängige Risikoprämie für Sondertilgung reine Vorfälligkeitsentschädigung, Bearbeitungsentgelt bei Förderungsdarlehen
Schlagworte
Laufzeitunabhängige Risikoprämie für Sondertilgung reine Vorfälligkeitsentschädigung, Bearbeitungsentgelt bei Förderungsdarlehen
Leitsätze
a) Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Risikoprämie“ für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
b) Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgelts“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.
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