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Urteil Kündigungsgrund entfällt nur bei Ausgleich auf Heller und Pfennig
Schlagworte
Kündigungsgrund entfällt nur bei Ausgleich auf Heller und Pfennig
Leitsatz
Ein einmal gegebener Kündigungsgrund entfällt nur dann, wenn der Verzug vor Wirksamwerden der Kündigung durch vollständige Zahlung des gesamten Mietrückstandes beseitigt wird; es ist also nicht erforderlich, dass bei Ausspruch der Kündigung noch die die Kündigung rechtfertigenden Verzugsvoraussetzungen vollen Umfangs gegeben sind.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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