Urteil Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis, Schönheitsreparaturen, fachgerechtes Abschleifen von Parkettböden nach festem Turnus, Pflegedienst- statt Bürobetrieb
Schlagworte
Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis, Schönheitsreparaturen, fachgerechtes Abschleifen von Parkettböden nach festem Turnus, Pflegedienst- statt Bürobetrieb
Leitsätze
1. Der Mieter, dem - in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - Räume „zur ausschließlichen Nutzung als Büroräume“ vermietet worden sind, kann nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich kündigen, wenn ihm die Erlaubnis zur Untervermietung an den Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes verweigert wird, der 25 bis 30 Außendienstmitarbeiter beschäftigt, die selbst am Wochenende teileweise bereits vor 6 Uhr morgens in den Mieträumen eintreffen und diese teilweise erst nach 22 Uhr wieder verlassen.
2. Auch bei der Vermietung von Gewerberäumen ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, wenn das fachgerechte Abschleifen von Parkettböden in einem festen Turnus von zehn Jahren übertragen wird (im Anschluss an BGH, Urteil v. 18. März 2015, VIII ZR 21/13, GE 2015, 725).
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