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Urteil Keine Zahlungsverzugskündigung bei ausstehendem Bagatellbetrag aufgrund fahrlässigen Mieterverhaltens bei Beantragung von Transferleistungen


Schlagworte

Keine Zahlungsverzugskündigung bei ausstehendem Bagatellbetrag aufgrund fahrlässigen Mieterverhaltens bei Beantragung von Transferleistungen

Leitsätze

1. Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen („small claims procedure“, VO [EG] Nr. 861/2007) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 €) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Zum etwaigen Gleichlauf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Miet- und Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung für das vom Kündigenden behauptete Verschulden des Gekündigten. 

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