Urteil Keine „Wiedergeltendmachung“ des anfänglichen Arbeitspreises nach Preissenkungen durch Energieversorger, ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrages
Schlagworte
Keine „Wiedergeltendmachung“ des anfänglichen Arbeitspreises nach Preissenkungen durch Energieversorger, ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrages
Leitsatz
Senkt der Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15).
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