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Urteil Keine Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit der falschen Rechtsperson
Schlagworte
Keine Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit der falschen Rechtsperson
Leitsatz
Verhandlungen bezüglich etwaiger Ansprüche wegen vertragswidriger Rückgabe einer Pachtsache hemmen nur dann die Verjährung, wenn sie mit dem Pächter bzw. einer hierzu bevollmächtigten Person geführt werden. Irrtümliche Gespräche mit einer anderen Rechtsperson vermögen grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung im Verhältnis zum tatsächlichen Vertragspartner zu begründen.
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