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Urteil Keine Maklerprovision bei wirksamem Vertragsrücktritt aufgrund Arglist des Grundstücksverkäufers, feuchte Kellerräume
Schlagworte
Keine Maklerprovision bei wirksamem Vertragsrücktritt aufgrund Arglist des Grundstücksverkäufers, feuchte Kellerräume
Leitsatz
Fehlt es an einem wirksamen Hauptvertrag, weil dieser durch wirksame Anfechtung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung der ansonsten verdienten Maklerprovision; Gleiches gilt, wenn der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird und der Rücktrittsgrund auch zur Anfechtung berechtigt hätte.
(Leitsatz der Redaktion)
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