Urteil Keine Haftung für vereisten Balkonabfluss, Mietausfallschaden nur bei konkretem Mietinteressenten, keine Pflicht zum Fensterputzen, Schlossaustausch bei ungeklärtem Schlüsselverlust
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Keine Haftung für vereisten Balkonabfluss, Mietausfallschaden nur bei konkretem Mietinteressenten, keine Pflicht zum Fensterputzen, Schlossaustausch bei ungeklärtem Schlüsselverlust
Leitsätze
1. Eine Hausordnung kann nur das Zusammenleben der Mieter regeln, nicht aber dem Mieter zusätzliche Pflichten auferlegen. Der Mieter hat nicht den Balkon von Schnee und Eis zu befreien und den Abfluss aufzutauen.
2. Ein Mietausfallschaden wegen einer Pflichtverletzung des Mieters (Rückgabe der Wohnung in nicht ordnungsgemäßem Zustand) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein konkreter Mietinteressent für eine sofortige Anschlussvermietung benannt wird.
3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Fensterreinigung nicht verpflichtet.
4. Gibt der Mieter beim Auszug einige Schlüssel nicht zurück, ohne zu den Umständen des Verlustes näher vorzutragen, ist der Vermieter berechtigt, den Schließzylinder auf Kosten des Mieters auszutauschen.
(Leitsätze der Redaktion)
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