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Urteil Keine Entfernungspflicht bei mieterseitig eingebautem Stangenschloss


Schlagworte

Keine Entfernungspflicht bei mieterseitig eingebautem Stangenschloss

Leitsätze

1. Der Einbau eines Sicherheitsschlosses (Türstangenschloss) an der Wohnungseingangstür ist eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme.

2. Für ein vom Mieter ohne Genehmigung des Vermieters eingebautes Stangenschloss besteht keine Verpflichtung zum Rückbau, wenn der Vermieter ohnehin vorhat, in naher Zukunft das Treppenhaus einschließlich der Wohnungseingangstüren zu sanieren.

3. Der Vermieter hat dann einen Anspruch nach §§ 555a, 555b BGB auf Duldung der Maßnahme; bis dahin entfällt nach § 242 BGB eine Entfernungspflicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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