Urteil Jugendwerkhof, Organe der Jugendhilfe, Systemunrecht, Lebensbedingungen in den Heimen, Zwangsarbeit
Schlagworte
Jugendwerkhof, Organe der Jugendhilfe, Systemunrecht, Lebensbedingungen in den Heimen, Zwangsarbeit
Leitsätze
1. Dass für Heimeinweisungen in Heime in der DDR Organe der Jugendhilfe zuständig waren und keine gerichtliche Überprüfung möglich war, begründet keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien i.S.v. § 1 Abs. 1 StrRehaG.
2. Allein aus der Ausgestaltung der Heimerziehung in der DDR lässt sich eine Rechtsstaatswidrigkeit der Heimerziehung, auch bei Spezialheimen, nicht herleiten. Das KG folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Naumburg (ZOV 2015, 141).
3. Die in den Heimen praktizierten Erziehungsmethoden (etwa ganztägig körperliche Arbeit auch an Wochenenden) waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch nicht als „Systemunrecht“ zu werten. Sie entsprachen im Wesentlichen den Anschauungen und der Praxis in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre.
4. Zum Nichtvorliegen von Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG während des Heimaufenthaltes.
(Leitsätze der Redaktion)
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