Urteil Heizkostenverteilung mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten ohne Vorerfassung (hier: Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler), Kürzungsrecht
Schlagworte
Heizkostenverteilung mit unterschiedlichen Erfassungsgeräten ohne Vorerfassung (hier: Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler), Kürzungsrecht
Leitsatz
Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.
In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.
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