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Urteil Grundbuchverfahren, Bestellungsbeschluss, eingetragener Verein
Schlagworte
Grundbuchverfahren, Bestellungsbeschluss, eingetragener Verein
Leitsatz
Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.
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