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Urteil Gedrucktes Behördensiegel genügt im Grundbuchverfahren nicht
Schlagworte
Gedrucktes Behördensiegel genügt im Grundbuchverfahren nicht
Leitsatz
Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.
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