Urteil Forderungsbeweis durch vollstreckbare Urkunde bei persönlicher Haftung des Schuldners für Grundschuld
Schlagworte
Forderungsbeweis durch vollstreckbare Urkunde bei persönlicher Haftung des Schuldners für Grundschuld
Leitsatz
Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag, und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
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