Urteil Fehlende Genehmigung gem. § 22 BauGB als Eintragungshindernis
Schlagworte
Fehlende Genehmigung gem. § 22 BauGB als Eintragungshindernis
Leitsätze
1. Das Grundbuchamt trifft keine allgemeine Fürsorgepflicht für die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse.
2. Liegt dem Grundbuchamt eine Mitteilung nach § 22 Abs. 6 BauGB über das Bestehen einer Satzung nach § 22 BauGB vor, hat es die Wirksamkeit der Satzung nicht zu prüfen.
3. Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Teilung in das Grundbuch dann nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid, ein Zeugnis, das die Genehmigung als erteilt gilt oder die Freistellungserklärung der Gemeinde gem. § 22 Abs. 8 BauGB beim Grundbuchamt eingegangen ist.
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