Urteil Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück, Sicherung der Grünflächenversorgung durch unbebaute Grundstücke, Enteignung, Verkehrswert, „herabzonende“ Planung
Schlagworte
Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück, Sicherung der Grünflächenversorgung durch unbebaute Grundstücke, Enteignung, Verkehrswert, „herabzonende“ Planung
Leitsätze
a) Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10, BGHZ 190, 227).
b) § 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird (Fortentwicklung von RGZ 91, 195).
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