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Urteil Einwendungsausschluss für Mieter gegen Abrechnung von (auch nicht umlegbaren) Betriebskosten, Rückforderung von überzahlten Betriebskosten, Übernahme der Kostenpositionen aus der Wohngeldabrechnung in die Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Einwendungsausschluss für Mieter gegen Abrechnung von (auch nicht umlegbaren) Betriebskosten, Rückforderung von überzahlten Betriebskosten, Übernahme der Kostenpositionen aus der Wohngeldabrechnung in die Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
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