Urteil Einweisung in Kinder- und Jugendheim in der DDR, vorläufige Einweisungsverfügung
Schlagworte
Einweisung in Kinder- und Jugendheim in der DDR, vorläufige Einweisungsverfügung
Leitsätze
1. Dass ein Betroffener ohne die erforderliche (vorläufige) Verfügung im Heim (hier: Durchgangsheim) festgehalten wurde, lässt auf sachfremde Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG schließen.
2. Wurde durch Verfügung des Jugendhilfeausschusses die Entlassung eines Betroffenen aus dem Heim angeordnet und verblieb der Betroffene dennoch im Heim, lässt dies auf sachfremde Gründe schließen.
3. Lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Verfügung nach § 22 Abs. 1 Jugendhilfeverordnung nicht vor, weil kein sofortiges Handeln im Interesse des Betroffenen erforderlich war, ist die Verfügung rechtswidrig und als rechtsstaatswidrig aufzuheben.
(Leitsätze der Redaktion)
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